Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Induktor GmbH Ringkernbauelemente (nachfolgend „Induktor“), Bodenseestraße 228, 81243 München gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich – rechtlichen Sondervermögen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Alle Lieferverträge unterliegen diesen Allgemeinen Vertragsbestimmungen, soweit nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung zusätzliches und/oder abweichendes vereinbart ist.
Die Lieferverträge kommen zustande durch
– Bestellung und schriftliche Auftragsbestätigung oder
– Bestellung und Auslieferung gegen Lieferschein oder
– sonstige Empfangsbestätigung des Kunden
Bestellungen müssen schriftlich erfolgen, auch per Fax oder E-Mail.
Die Auftragsbestätigung von Induktor erfolgt schriftlich, auch per Fax oder E-Mail.
3. Produkte
Induktor produziert die bestellten Produkte sorgfältig und entsprechend den jeweils gültigen technischen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
Die mit den Angeboten von Induktor verbundenen Unterlagen wie technische Spezifikationen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd. Maßgebend für die Produktion sind die Produktbeschreibungen des Kunden. Induktor behält sich technisch bedingte und die Qualität und Verwendungsmöglichkeit des Produktes
nicht beeinträchtigende Änderungen sowohl in der Auftragsbestätigung als auch
in der Produktion vor.
4. Lieferbedingungen
Die Lieferung erfolgt ab Werk Induktor (EXW Incoterms 2020), soweit nicht anders angegeben: München, Bodenseestraße. 228, Germany, zuzüglich Verpackung und Versandkosten, Montage, Inbetriebnahme und sonstige Nebenkosten (z. B. Zollabgaben).
5. Mängelansprüche
Der Kunde hat die Ware nach Anlieferung unverzüglich zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb von zwei Wochen nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen, und zwar mit einer genauen Mängelbeschreibung und ggf. nachzuweisen (Beifügung des mangelhaften Produkts oder Übermittlung eines Gutachtens).
Offensichtliche, transportbedingte Schäden oder sonstige schon bei Anlieferung erkennbare Mängel, müssen bei Annahme der Lieferung, zudem auf dem jeweiligen Frachtpapier vom Anlieferer mit Unterschrift bestätigt werden. Der Käufer hat darauf hinzuwirken, dass eine entsprechende Bestätigung erfolgt.
Induktor entscheidet nach ordnungsgemäßer Mängelrüge und Eingang der entsprechenden Nachweise über die Art der Gewährleistung.
Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Induktor durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
6. Preise
Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
Der Kupferpreis wird am Tag der Rechnungsstellung basierend auf dem gültigen Tagespreis (LME official price) zzgl. Bezugs- und Verarbeitungskosten verrechnet.
7. Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Zahlungen spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei Zahlstelle an Induktor zu leisten. Die Berechtigung zu einem Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn Induktor innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Induktor ist in der Wahl der Übermittlung der Rechnung frei. Induktor ist insbesondere auch zur Übermittlung auf elektronischem Wege, z.B. per E-Mail, berechtigt.
Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Zinsen berechnet.
Induktor ist berechtigt, Vorkasse zu verlangen.
8. Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag Eigentum von Induktor.
Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber an Induktor ab. Induktor nimmt die Abtretung an.
Induktor ermächtigt widerruflich den Käufer, die an ihn abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Das Recht von Induktor, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Induktor wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seine Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt.
Verhält sich der Käufer gegenüber Induktor vertragswidrig, insbesondere kommt er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann Induktor vom Käufer verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und Induktor alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die Induktor zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für Induktor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum von Induktor stehen, erwirbt Induktor Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen von Induktor nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt Induktor Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer Induktor anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Induktor nimmt diese Übertragung an. Der Käufer wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für Induktor verwahren.
Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte von Induktor hinzuweisen und Induktor unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Induktor seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber Induktor, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten Induktor zu erstatten.
9. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug
Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen die Lieferungen auf Basis EXW München, Bodenseestraße 228, Deutschland (Incoterms 2020). Sofern der Käufer, Induktor nicht rechtzeitig vor dem vereinbarten Lieferdatum, spätestens 2 Werktage vorab, über Versandart, Spediteur, etc. informiert, ist Induktor berechtigt, selbst einen Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf Kosten des Käufers zu beauftragen.
Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemüht Induktor sich, diese nach besten Kräften einzuhalten. Schriftlich verbindliche vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Käufer zu erfüllenden Voraussetzungen (z.B. Beibringung notwendiger Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, etc.) vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig.
Die Lieferfrist ist mit Bereitstellung der Ware zur Abholung durch den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten innerhalb der Frist eingehalten (EXW München, Bodenseestraße 228, Deutschland, gemäß Incoterms 2020)
Verursacht der Käufer eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung der Liefergegenstände, so ist Induktor berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer zu berechnen.
Soweit im Einzelfall nichts zwischen den Parteien vereinbart wurde, erfolgen Umfang, Art und etwaige Rücknahme der Verpackung der zu liefernden Ware nach Wahl von Induktor unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen.
10. Schlussbestimmungen
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Induktor. Induktor ist jedoch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland und Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers entfalten keine Wirksamkeit auf das Vertragsverhältnis mit Induktor, es sei denn Induktor hat sie ausdrücklich schriftlich anerkannt. Ein Schweigen Induktors auf derartig abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
Stand: 02/2024